ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 25
§ 7 Staatsanwaltschaft und Polizei
§ 7 – Staatsanwaltschaft und Polizei
(1) Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen, entscheidet über Anklage oder Einstellung und vertritt die Anklage vor Gericht.
(2) Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge aus und sichert unaufschiebbare Beweise im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. Sie darf keine Strafen verhängen.
(3) Verfahrensbeteiligte erhalten auf Antrag Auskunft über den Stand des Verfahrens, soweit keine konkreten Ermittlungsbelange entgegenstehen.
(1) Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen, entscheidet über Anklage oder Einstellung und vertritt die Anklage vor Gericht.
(2) Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge aus und sichert unaufschiebbare Beweise im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. Sie darf keine Strafen verhängen.
(3) Verfahrensbeteiligte erhalten auf Antrag Auskunft über den Stand des Verfahrens, soweit keine konkreten Ermittlungsbelange entgegenstehen.