ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 25
§ 6 Anzeige, Strafantrag und Ermittlungsbeginn
§ 6 – Anzeige, Strafantrag und Ermittlungsbeginn
(1) Jeder darf Straftaten bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Anonyme Hinweise sind zu prüfen, ersetzen aber keinen Tatnachweis.
(2) Bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein. Unbelegte politische Vorwürfe allein genügen nicht.
(3) Soweit das Strafgesetz einen Strafantrag verlangt, muss der Berechtigte ihn binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter stellen. Eine allgemeine Antragspflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(1) Jeder darf Straftaten bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Anonyme Hinweise sind zu prüfen, ersetzen aber keinen Tatnachweis.
(2) Bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein. Unbelegte politische Vorwürfe allein genügen nicht.
(3) Soweit das Strafgesetz einen Strafantrag verlangt, muss der Berechtigte ihn binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter stellen. Eine allgemeine Antragspflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.