ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 25
§ 5 Fristen und Wiedereinsetzung
§ 5 – Fristen und Wiedereinsetzung
(1) Tagesfristen beginnen am Tag nach dem nachgewiesenen Zugang und enden am letzten Tag um 24 Uhr, jeweils nach der amtlichen Zeit nach § 8 GBlG. Wochenenden verlängern sie nicht.
(2) Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Bei fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung beginnt die reguläre Rechtsmittelfrist nicht. Das Rechtsmittel kann dann binnen eines Monats nach Zugang eingelegt werden.
ZWEITER TEIL – Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen
(1) Tagesfristen beginnen am Tag nach dem nachgewiesenen Zugang und enden am letzten Tag um 24 Uhr, jeweils nach der amtlichen Zeit nach § 8 GBlG. Wochenenden verlängern sie nicht.
(2) Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Bei fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung beginnt die reguläre Rechtsmittelfrist nicht. Das Rechtsmittel kann dann binnen eines Monats nach Zugang eingelegt werden.
ZWEITER TEIL – Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen