ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 25
§ 4 Akten, Datenschutz und Zustellung
§ 4 – Akten, Datenschutz und Zustellung
(1) Jede Maßnahme ist mit Anlass, Zeitpunkt, Verantwortlichen und Ergebnis in einer Fallakte zu dokumentieren. Digitale Beweise sind unverändert zu sichern; Herkunft und Bearbeitung sind nachvollziehbar festzuhalten.
(2) Verteidiger und Beschuldigte erhalten Zugang zu den entscheidungserheblichen Akten. Zum Schutz laufender Ermittlungen darf Einsicht vorübergehend durch begründete, gerichtlich überprüfbare Entscheidung eingeschränkt werden.
(3) Ein Haftentscheid oder Urteil darf nicht auf geheim gehaltene Beweismittel gestützt werden, zu denen keine wirksame Stellungnahme möglich war.
(4) Zustellungen erfolgen schriftlich oder über einen gesetzlich zugelassenen elektronischen Zugang mit nachweisbarem Zugang. Öffentliche Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Personenbezogene Daten dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.
(1) Jede Maßnahme ist mit Anlass, Zeitpunkt, Verantwortlichen und Ergebnis in einer Fallakte zu dokumentieren. Digitale Beweise sind unverändert zu sichern; Herkunft und Bearbeitung sind nachvollziehbar festzuhalten.
(2) Verteidiger und Beschuldigte erhalten Zugang zu den entscheidungserheblichen Akten. Zum Schutz laufender Ermittlungen darf Einsicht vorübergehend durch begründete, gerichtlich überprüfbare Entscheidung eingeschränkt werden.
(3) Ein Haftentscheid oder Urteil darf nicht auf geheim gehaltene Beweismittel gestützt werden, zu denen keine wirksame Stellungnahme möglich war.
(4) Zustellungen erfolgen schriftlich oder über einen gesetzlich zugelassenen elektronischen Zugang mit nachweisbarem Zugang. Öffentliche Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Personenbezogene Daten dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.