ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 25
§ 3 Rechte des Beschuldigten
§ 3 – Rechte des Beschuldigten
(1) Vor der ersten Vernehmung sind Tatvorwurf, Schweigerecht, Recht auf Verteidigung und Recht auf entlastende Beweisanträge verständlich mitzuteilen und zu protokollieren.
(2) Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken.
(3) Beschuldigte dürfen jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Bei Haft, drohender Freiheitsstrafe oder erkennbar fehlender Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestellt das Gericht einen unabhängigen Pflichtverteidiger auf Staatskosten.
(4) Übersetzung und barrierefreie Beteiligung sind bei Bedarf unentgeltlich zu ermöglichen.
(1) Vor der ersten Vernehmung sind Tatvorwurf, Schweigerecht, Recht auf Verteidigung und Recht auf entlastende Beweisanträge verständlich mitzuteilen und zu protokollieren.
(2) Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken.
(3) Beschuldigte dürfen jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Bei Haft, drohender Freiheitsstrafe oder erkennbar fehlender Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestellt das Gericht einen unabhängigen Pflichtverteidiger auf Staatskosten.
(4) Übersetzung und barrierefreie Beteiligung sind bei Bedarf unentgeltlich zu ermöglichen.