ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 25
§ 24 Inkrafttreten
§ 24 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt auch in laufenden Verfahren; rechtmäßig abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Die Aufnahme in diese Sammlung ist keine Verkündung.
(2) Die auf sieben beziehungsweise vierzehn Tage erweiterten Haftgrenzen des § 13 gelten nur, wenn die erste Untersuchungshaft wegen der betreffenden Tat nach Inkrafttreten dieser Haftregelung beginnt. Für zuvor begonnene Haft gelten die bisherigen engeren Höchstgrenzen fort. Eine erneute Inhaftierung wegen derselben Tat darf diese Übergangsregel nicht umgehen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt auch in laufenden Verfahren; rechtmäßig abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Die Aufnahme in diese Sammlung ist keine Verkündung.
(2) Die auf sieben beziehungsweise vierzehn Tage erweiterten Haftgrenzen des § 13 gelten nur, wenn die erste Untersuchungshaft wegen der betreffenden Tat nach Inkrafttreten dieser Haftregelung beginnt. Für zuvor begonnene Haft gelten die bisherigen engeren Höchstgrenzen fort. Eine erneute Inhaftierung wegen derselben Tat darf diese Übergangsregel nicht umgehen.