ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 25
§ 23 Kosten, Verletztenrechte und Entschädigung
§ 23 – Kosten, Verletztenrechte und Entschädigung
(1) Bei Freispruch trägt die Republik die Verfahrenskosten und notwendigen angemessenen Verteidigungskosten. Bei Verurteilung trägt der Verurteilte nur gesetzlich bestimmte Kosten; notwendige Verteidigung darf nicht von einer Vorauszahlung abhängen.
(2) Verletzte erhalten Auskunft über das Ergebnis, können Beweise benennen und Beistand hinzuziehen. Schadenersatz kann gesondert nach der ZPO verfolgt werden.
(3) Für rechtswidrige oder nach rechtskräftigem Freispruch ungerechtfertigte Haft besteht Anspruch auf angemessene Entschädigung in Euro gegen die Republik, soweit der Betroffene die Haft nicht vorsätzlich durch falsche Selbstbelastung verursacht hat. Zuständig ist das Amtsgericht nach der ZPO.
(1) Bei Freispruch trägt die Republik die Verfahrenskosten und notwendigen angemessenen Verteidigungskosten. Bei Verurteilung trägt der Verurteilte nur gesetzlich bestimmte Kosten; notwendige Verteidigung darf nicht von einer Vorauszahlung abhängen.
(2) Verletzte erhalten Auskunft über das Ergebnis, können Beweise benennen und Beistand hinzuziehen. Schadenersatz kann gesondert nach der ZPO verfolgt werden.
(3) Für rechtswidrige oder nach rechtskräftigem Freispruch ungerechtfertigte Haft besteht Anspruch auf angemessene Entschädigung in Euro gegen die Republik, soweit der Betroffene die Haft nicht vorsätzlich durch falsche Selbstbelastung verursacht hat. Zuständig ist das Amtsgericht nach der ZPO.