ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 25
§ 22 Strafvollstreckung
§ 22 – Strafvollstreckung
(1) Strafen werden erst nach Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Nur das Gericht bestimmt die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
(2) Freiheitsstrafen werden nach den im Urteil festgesetzten Kalenderzeiten und § 2 StVollzG vollzogen. Bereits erlittene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer abgezogen; Beginn, Anrechnung und Ende werden nachvollziehbar dokumentiert.
(3) Über Einwendungen gegen die Berechnung oder Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet das Amtsgericht unverzüglich.
(4) Begnadigungen richten sich nach Artikel 37 des Grundgesetzes. Sie ersetzen keine gerichtliche Rechtsmittelprüfung.
(1) Strafen werden erst nach Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Nur das Gericht bestimmt die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
(2) Freiheitsstrafen werden nach den im Urteil festgesetzten Kalenderzeiten und § 2 StVollzG vollzogen. Bereits erlittene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer abgezogen; Beginn, Anrechnung und Ende werden nachvollziehbar dokumentiert.
(3) Über Einwendungen gegen die Berechnung oder Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet das Amtsgericht unverzüglich.
(4) Begnadigungen richten sich nach Artikel 37 des Grundgesetzes. Sie ersetzen keine gerichtliche Rechtsmittelprüfung.