ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 25
§ 21 Wiederaufnahme und Gehör
§ 21 – Wiederaufnahme und Gehör
(1) Bei neuen erheblichen Entlastungsbeweisen oder nachgewiesener Fälschung eines tragenden Belastungsbeweises kann der Verurteilte Wiederaufnahme beim erstinstanzlichen Gericht beantragen.
(2) Eine Wiederaufnahme zulasten rechtskräftig Freigesprochener findet nicht statt.
(3) Gegen eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung kann binnen drei Tagen ab Kenntnis, spätestens einen Monat nach Zustellung, Anhörungsrüge erhoben werden, wenn kein anderes Rechtsmittel eröffnet ist. Bei Erfolg setzt das Gericht das Verfahren vor der Verletzung fort.
(1) Bei neuen erheblichen Entlastungsbeweisen oder nachgewiesener Fälschung eines tragenden Belastungsbeweises kann der Verurteilte Wiederaufnahme beim erstinstanzlichen Gericht beantragen.
(2) Eine Wiederaufnahme zulasten rechtskräftig Freigesprochener findet nicht statt.
(3) Gegen eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung kann binnen drei Tagen ab Kenntnis, spätestens einen Monat nach Zustellung, Anhörungsrüge erhoben werden, wenn kein anderes Rechtsmittel eröffnet ist. Bei Erfolg setzt das Gericht das Verfahren vor der Verletzung fort.