ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 25
§ 2 Unschuldsvermutung und Wahrheitsermittlung
§ 2 – Unschuldsvermutung und Wahrheitsermittlung
(1) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Verbleibende vernünftige Zweifel an belastenden Tatsachen wirken zugunsten des Beschuldigten.
(2) Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln belastende und entlastende Umstände gleichermaßen. Ermittlungsführung, Anklage und richterliche Entscheidung sind personell zu trennen.
(3) Niemand darf wegen derselben rechtskräftig abgeurteilten Tat erneut verfolgt werden. Zulässige Rechtsmittel und Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten bleiben möglich.
(1) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Verbleibende vernünftige Zweifel an belastenden Tatsachen wirken zugunsten des Beschuldigten.
(2) Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln belastende und entlastende Umstände gleichermaßen. Ermittlungsführung, Anklage und richterliche Entscheidung sind personell zu trennen.
(3) Niemand darf wegen derselben rechtskräftig abgeurteilten Tat erneut verfolgt werden. Zulässige Rechtsmittel und Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten bleiben möglich.