ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 25
§ 19 Beschwerde und Haftrechtsschutz
§ 19 – Beschwerde und Haftrechtsschutz
(1) Gegen selbstständig belastende Beschlüsse des Amtsgerichts ist binnen drei Tagen Beschwerde beim Landgericht zulässig. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich eröffnet. Das Ausgangsgericht kann abhelfen.
(2) Haftbeschwerden sind jederzeit während der Haft zulässig und sofort zu entscheiden. Eine fehlende Beschwerdeentscheidung rechtfertigt keine Haftverlängerung.
(3) Beschwerden hemmen den Vollzug nur bei gerichtlicher Anordnung; die gesetzlichen Haftgrenzen gelten unabhängig davon.
(1) Gegen selbstständig belastende Beschlüsse des Amtsgerichts ist binnen drei Tagen Beschwerde beim Landgericht zulässig. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich eröffnet. Das Ausgangsgericht kann abhelfen.
(2) Haftbeschwerden sind jederzeit während der Haft zulässig und sofort zu entscheiden. Eine fehlende Beschwerdeentscheidung rechtfertigt keine Haftverlängerung.
(3) Beschwerden hemmen den Vollzug nur bei gerichtlicher Anordnung; die gesetzlichen Haftgrenzen gelten unabhängig davon.