ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 25
§ 18 Beschleunigtes Verfahren und Strafbefehl
§ 18 – Beschleunigtes Verfahren und Strafbefehl
(1) Bei einfachem Sachverhalt kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten beschleunigt verhandelt werden. Belehrung, Verteidigung, Beweisprüfung und Rechtsmittel bleiben erhalten.
(2) Ohne Hauptverhandlung darf das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl ausschließlich über Geldstrafe erlassen.
(3) Der Betroffene kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung Einspruch einlegen; dann findet eine Hauptverhandlung statt. Rechtzeitiger Einspruch verhindert die Rechtskraft. Freiheitsstrafe darf niemals im Strafbefehlsweg verhängt werden.
VIERTER TEIL – Rechtsmittel und Vollstreckung
(1) Bei einfachem Sachverhalt kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten beschleunigt verhandelt werden. Belehrung, Verteidigung, Beweisprüfung und Rechtsmittel bleiben erhalten.
(2) Ohne Hauptverhandlung darf das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl ausschließlich über Geldstrafe erlassen.
(3) Der Betroffene kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung Einspruch einlegen; dann findet eine Hauptverhandlung statt. Rechtzeitiger Einspruch verhindert die Rechtskraft. Freiheitsstrafe darf niemals im Strafbefehlsweg verhängt werden.
VIERTER TEIL – Rechtsmittel und Vollstreckung