ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 25
§ 17 Urteil
§ 17 – Urteil
(1) Das Urteil beruht ausschließlich auf rechtmäßig in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisen. Ein Geständnis ist auf Plausibilität zu prüfen.
(2) Das Gericht spricht frei, verurteilt oder stellt bei Verfahrenshindernissen ein. Bei Verurteilung sind Tat, Beweise, rechtliche Würdigung, Strafe und Anrechnung einer Haft zu begründen.
(3) Das Urteil wird öffentlich verkündet und binnen 48 Stunden mit schriftlichen Gründen und Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Persönliche Daten sind bei öffentlicher Veröffentlichung zu schützen.
(1) Das Urteil beruht ausschließlich auf rechtmäßig in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisen. Ein Geständnis ist auf Plausibilität zu prüfen.
(2) Das Gericht spricht frei, verurteilt oder stellt bei Verfahrenshindernissen ein. Bei Verurteilung sind Tat, Beweise, rechtliche Würdigung, Strafe und Anrechnung einer Haft zu begründen.
(3) Das Urteil wird öffentlich verkündet und binnen 48 Stunden mit schriftlichen Gründen und Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Persönliche Daten sind bei öffentlicher Veröffentlichung zu schützen.