ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 25
§ 16 Hauptverhandlung
§ 16 – Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Öffentlichkeit darf durch begründeten Beschluss zum Schutz von Kindern, gefährdeten Personen oder besonders schutzwürdigen Geheimnissen begrenzt werden.
(2) Nach Feststellung der Anwesenheit folgen Anklage, Belehrung, mögliche Einlassung, Beweisaufnahme, Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten.
(3) Angeklagte dürfen Fragen stellen, Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben. Erhebliche Beweisanträge dürfen nur mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt werden.
(4) Über Ablauf, Anträge und wesentliche Aussagen wird ein Protokoll geführt. Eine Strafverurteilung in Abwesenheit ist ausgeschlossen.
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Öffentlichkeit darf durch begründeten Beschluss zum Schutz von Kindern, gefährdeten Personen oder besonders schutzwürdigen Geheimnissen begrenzt werden.
(2) Nach Feststellung der Anwesenheit folgen Anklage, Belehrung, mögliche Einlassung, Beweisaufnahme, Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten.
(3) Angeklagte dürfen Fragen stellen, Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben. Erhebliche Beweisanträge dürfen nur mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt werden.
(4) Über Ablauf, Anträge und wesentliche Aussagen wird ein Protokoll geführt. Eine Strafverurteilung in Abwesenheit ist ausgeschlossen.