ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 25
§ 15 Eröffnung und Vorbereitung
§ 15 – Eröffnung und Vorbereitung
(1) Das Gericht übermittelt die Anklage und gewährt mindestens 48 Stunden zur Stellungnahme. Es eröffnet die Hauptverhandlung nur bei hinreichendem Tatverdacht.
(2) Die Ladung erfolgt grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher. Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zulässig.
(3) Untersuchungshaft verkürzt diese Rechte nicht; erforderlichenfalls wird ohne Haft weiterverhandelt.
(1) Das Gericht übermittelt die Anklage und gewährt mindestens 48 Stunden zur Stellungnahme. Es eröffnet die Hauptverhandlung nur bei hinreichendem Tatverdacht.
(2) Die Ladung erfolgt grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher. Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zulässig.
(3) Untersuchungshaft verkürzt diese Rechte nicht; erforderlichenfalls wird ohne Haft weiterverhandelt.