ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 25
§ 14 Einstellung und Anklage
§ 14 – Einstellung und Anklage
(1) Fehlt ein hinreichender Tatverdacht oder liegt ein Verfahrenshindernis vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren begründet ein.
(2) Bei geringer Schuld ohne erhebliches öffentliches Interesse ist eine Einstellung mit Zustimmung des Gerichts möglich. Auflagen setzen zusätzlich die Zustimmung des Beschuldigten voraus und dürfen keine verdeckte Freiheitsstrafe enthalten.
(3) Verletzte können gegen eine Einstellung binnen sieben Tagen gerichtliche Überprüfung beim Amtsgericht beantragen. Der Richter dieser Prüfung wirkt an einem späteren Strafurteil nicht mit.
(4) Besteht hinreichender Tatverdacht, reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklage mit Person, konkreter Tat, Zeit, Ort, Strafvorschrift und Beweismitteln ein.
DRITTER TEIL – Gerichtliches Verfahren
(1) Fehlt ein hinreichender Tatverdacht oder liegt ein Verfahrenshindernis vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren begründet ein.
(2) Bei geringer Schuld ohne erhebliches öffentliches Interesse ist eine Einstellung mit Zustimmung des Gerichts möglich. Auflagen setzen zusätzlich die Zustimmung des Beschuldigten voraus und dürfen keine verdeckte Freiheitsstrafe enthalten.
(3) Verletzte können gegen eine Einstellung binnen sieben Tagen gerichtliche Überprüfung beim Amtsgericht beantragen. Der Richter dieser Prüfung wirkt an einem späteren Strafurteil nicht mit.
(4) Besteht hinreichender Tatverdacht, reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklage mit Person, konkreter Tat, Zeit, Ort, Strafvorschrift und Beweismitteln ein.
DRITTER TEIL – Gerichtliches Verfahren