ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 25
§ 13 Dauer und Prüfung der Untersuchungshaft
§ 13 – Dauer und Prüfung der Untersuchungshaft
(1) Untersuchungshaft darf zunächst höchstens sieben Tage dauern. Ihre Laufzeit beginnt mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug; sieben Tage entsprechen 168 tatsächlich verstrichenen Stunden. Die Berechnung nach § 5 Absatz 1 für prozessuale Tagesfristen gilt für diese Haftlaufzeit nicht. Der Beschluss bestimmt ein kalendermäßig bezeichnetes Haftende.
(2) Das Amtsgericht prüft die Fortdauer spätestens 48 Stunden nach Vollzugsbeginn und danach spätestens alle weiteren 48 Stunden von Amts wegen.
a. Der Beschuldigte und seine Verteidigung können jederzeit eine unverzügliche Haftprüfung verlangen.
b. Entfallen die Voraussetzungen des § 12 oder genügt ein milderes Mittel, ist sofort freizulassen.
c. Eine Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur konkret zu erwartenden Strafe stehen.
(3) Über die Gesamthöchstgrenze von sieben Tagen hinaus darf nur das Oberlandesgericht durch drei unbefangene Richter vor Ablauf der bewilligten Haftzeit einmalig auf insgesamt höchstens vierzehn Tage, entsprechend 336 Stunden, verlängern.
a. Erforderlich sind:
1. fortbestehender dringender Tatverdacht und konkreter Haftgrund,
2. besondere tatsächliche Ermittlungserschwernisse sowie
3. ein mit besonderer Beschleunigung geführtes Verfahren.
b. Bloße Arbeitsüberlastung oder fehlende Organisation genügen nicht.
c. Beschuldigter und Verteidigung sind vorher anzuhören; Antrag und erforderliche Unterlagen sind ihnen rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher, zugänglich zu machen.
(4) Die Höchstgrenzen gelten für die gesamte Untersuchungshaft wegen derselben Tat bis zur Rechtskraft; frühere Haftabschnitte werden zusammengerechnet. Unterbrechung, neuer Haftbefehl, neue Aktenführung oder ein noch nicht rechtskräftiges Urteil setzen die Frist nicht zurück. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Ausstehende Anträge oder Rechtsmittel hemmen den Ablauf nicht.
(5) Ohne rechtzeitig wirksame Fortdauerentscheidung ist spätestens bei Ablauf der bewilligten Haftzeit freizulassen.
a. Die angeordnete Dauer darf die gesetzlichen Grenzen und die verbleibende Höchstdauer nach Anrechnung früherer Haftabschnitte nicht überschreiten.
b. Ist eine notwendige gerichtliche Entscheidung oder Verteidigung nicht rechtzeitig verfügbar, ist unverzüglich freizulassen.
c. Andere Maßnahmen dürfen nicht zur Umgehung der Haftgrenzen eingesetzt werden.
(6) Die tatsächlich verstrichene Haft wird nach § 2 StVollzG vollständig auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet. Beginn, Prüfungen, Unterbrechungen und Ende werden mit Datum, Uhrzeit und nachvollziehbarer Dauer dokumentiert. Die Freilassung hindert die Fortführung des Strafverfahrens ohne Haft nicht; Stellungnahme- und Verteidigungsfristen bleiben unverkürzt.
(1) Untersuchungshaft darf zunächst höchstens sieben Tage dauern. Ihre Laufzeit beginnt mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug; sieben Tage entsprechen 168 tatsächlich verstrichenen Stunden. Die Berechnung nach § 5 Absatz 1 für prozessuale Tagesfristen gilt für diese Haftlaufzeit nicht. Der Beschluss bestimmt ein kalendermäßig bezeichnetes Haftende.
(2) Das Amtsgericht prüft die Fortdauer spätestens 48 Stunden nach Vollzugsbeginn und danach spätestens alle weiteren 48 Stunden von Amts wegen.
a. Der Beschuldigte und seine Verteidigung können jederzeit eine unverzügliche Haftprüfung verlangen.
b. Entfallen die Voraussetzungen des § 12 oder genügt ein milderes Mittel, ist sofort freizulassen.
c. Eine Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur konkret zu erwartenden Strafe stehen.
(3) Über die Gesamthöchstgrenze von sieben Tagen hinaus darf nur das Oberlandesgericht durch drei unbefangene Richter vor Ablauf der bewilligten Haftzeit einmalig auf insgesamt höchstens vierzehn Tage, entsprechend 336 Stunden, verlängern.
a. Erforderlich sind:
1. fortbestehender dringender Tatverdacht und konkreter Haftgrund,
2. besondere tatsächliche Ermittlungserschwernisse sowie
3. ein mit besonderer Beschleunigung geführtes Verfahren.
b. Bloße Arbeitsüberlastung oder fehlende Organisation genügen nicht.
c. Beschuldigter und Verteidigung sind vorher anzuhören; Antrag und erforderliche Unterlagen sind ihnen rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher, zugänglich zu machen.
(4) Die Höchstgrenzen gelten für die gesamte Untersuchungshaft wegen derselben Tat bis zur Rechtskraft; frühere Haftabschnitte werden zusammengerechnet. Unterbrechung, neuer Haftbefehl, neue Aktenführung oder ein noch nicht rechtskräftiges Urteil setzen die Frist nicht zurück. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Ausstehende Anträge oder Rechtsmittel hemmen den Ablauf nicht.
(5) Ohne rechtzeitig wirksame Fortdauerentscheidung ist spätestens bei Ablauf der bewilligten Haftzeit freizulassen.
a. Die angeordnete Dauer darf die gesetzlichen Grenzen und die verbleibende Höchstdauer nach Anrechnung früherer Haftabschnitte nicht überschreiten.
b. Ist eine notwendige gerichtliche Entscheidung oder Verteidigung nicht rechtzeitig verfügbar, ist unverzüglich freizulassen.
c. Andere Maßnahmen dürfen nicht zur Umgehung der Haftgrenzen eingesetzt werden.
(6) Die tatsächlich verstrichene Haft wird nach § 2 StVollzG vollständig auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet. Beginn, Prüfungen, Unterbrechungen und Ende werden mit Datum, Uhrzeit und nachvollziehbarer Dauer dokumentiert. Die Freilassung hindert die Fortführung des Strafverfahrens ohne Haft nicht; Stellungnahme- und Verteidigungsfristen bleiben unverkürzt.