ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 25
§ 12 Festnahme und Untersuchungshaft
§ 12 – Festnahme und Untersuchungshaft
(1) Freiheitsentzug setzt entsprechend Artikel 14 des Grundgesetzes eine vorherige richterliche Entscheidung voraus. Dieses Gesetz begründet keine Ausnahme für richterlose Festnahmen.
(2) Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und konkreter Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht genügen.
(3) Der Beschluss bezeichnet Tat, Verdachtsgrund, Haftgrund und Dauer. Vor Erlass ist der Betroffene anzuhören; bei nachgewiesener Fluchtgefahr darf dies unverzüglich nach Vollzug geschehen.
(4) Haftbefehle vollzieht die Polizei. Eine Vertrauensperson und der Verteidiger sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Freiheitsentzug setzt entsprechend Artikel 14 des Grundgesetzes eine vorherige richterliche Entscheidung voraus. Dieses Gesetz begründet keine Ausnahme für richterlose Festnahmen.
(2) Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und konkreter Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht genügen.
(3) Der Beschluss bezeichnet Tat, Verdachtsgrund, Haftgrund und Dauer. Vor Erlass ist der Betroffene anzuhören; bei nachgewiesener Fluchtgefahr darf dies unverzüglich nach Vollzug geschehen.
(4) Haftbefehle vollzieht die Polizei. Eine Vertrauensperson und der Verteidiger sind unverzüglich zu benachrichtigen.