ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 25
§ 11 Vertrauliche Kommunikation und Daten
§ 11 – Vertrauliche Kommunikation und Daten
(1) Der Zugriff auf geschützte nichtöffentliche Kommunikation bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis und richterlichen Anordnung. Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zur heimlichen Überwachung.
(2) Eine Anordnung benennt Tatvorwurf, betroffene Person, Datenumfang und Dauer. Der Zugriff auf private Konten und Geräte bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis; gesetzliche Richtervorbehalte und der Schutz vertraulicher Kommunikation sind zu beachten.
(1) Der Zugriff auf geschützte nichtöffentliche Kommunikation bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis und richterlichen Anordnung. Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zur heimlichen Überwachung.
(2) Eine Anordnung benennt Tatvorwurf, betroffene Person, Datenumfang und Dauer. Der Zugriff auf private Konten und Geräte bedarf einer besonderen gesetzlichen Befugnis; gesetzliche Richtervorbehalte und der Schutz vertraulicher Kommunikation sind zu beachten.