ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 25
§ 10 Durchsuchung und Beschlagnahme
§ 10 – Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Eine Durchsuchung setzt konkrete Tatsachen voraus, wonach an einem bestimmten Ort ein Beschuldigter oder erhebliche Beweise zu finden sind. Anlass, Zweck und Umfang sind schriftlich festzulegen.
(2) Wohnungsdurchsuchungen ordnet ein Richter an. Bei konkret begründeter Gefahr des Beweisverlusts dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei handeln; binnen 24 Stunden ist richterliche Bestätigung einzuholen.
(3) Gegenstände dürfen als Beweise beschlagnahmt werden, wenn freiwillige Herausgabe ausscheidet und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Nicht richterlich angeordnete Beschlagnahmen sind binnen 24 Stunden richterlich bestätigen zu lassen.
(4) Die Betroffenen erhalten ein Verzeichnis. Nicht mehr benötigte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Kommunikation mit dem Verteidiger darf nicht beschlagnahmt werden.
(1) Eine Durchsuchung setzt konkrete Tatsachen voraus, wonach an einem bestimmten Ort ein Beschuldigter oder erhebliche Beweise zu finden sind. Anlass, Zweck und Umfang sind schriftlich festzulegen.
(2) Wohnungsdurchsuchungen ordnet ein Richter an. Bei konkret begründeter Gefahr des Beweisverlusts dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei handeln; binnen 24 Stunden ist richterliche Bestätigung einzuholen.
(3) Gegenstände dürfen als Beweise beschlagnahmt werden, wenn freiwillige Herausgabe ausscheidet und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Nicht richterlich angeordnete Beschlagnahmen sind binnen 24 Stunden richterlich bestätigen zu lassen.
(4) Die Betroffenen erhalten ein Verzeichnis. Nicht mehr benötigte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Kommunikation mit dem Verteidiger darf nicht beschlagnahmt werden.