ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 25
§ 1 Geltung und Gerichte
§ 1 – Geltung und Gerichte
(1) Dieses Gesetz regelt die Aufklärung und gerichtliche Verfolgung von Straftaten nach dem falkenbergischen Strafgesetzbuch und anderen Strafgesetzen.
(2) In erster Instanz entscheiden die Amtsgerichte, in Berufung das Landgericht Falkenberg und in Revision das Oberlandesgericht Falkenberg. Die besondere Überprüfung durch den Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
(3) Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Tatortes, ersatzweise des Wohnsitzes des Beschuldigten. Das GVG regelt die Gerichtsbezirke und Zuständigkeitskonflikte.
(1) Dieses Gesetz regelt die Aufklärung und gerichtliche Verfolgung von Straftaten nach dem falkenbergischen Strafgesetzbuch und anderen Strafgesetzen.
(2) In erster Instanz entscheiden die Amtsgerichte, in Berufung das Landgericht Falkenberg und in Revision das Oberlandesgericht Falkenberg. Die besondere Überprüfung durch den Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
(3) Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Tatortes, ersatzweise des Wohnsitzes des Beschuldigten. Das GVG regelt die Gerichtsbezirke und Zuständigkeitskonflikte.