ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Befangenheit und Beschwerden
§ 9 – Befangenheit und Beschwerden
Staatsanwälte legen persönliche Beteiligungen, nahe Angehörigenbeziehungen und erhebliche wirtschaftliche Interessen offen; die Leitung weist die Sache einer unbeteiligten Person zu. Betrifft der Konflikt die Leitung, bestimmt das Justizministerium eine unbefangene Vertretung nach vorher veröffentlichten Regeln.
Staatsanwälte legen persönliche Beteiligungen, nahe Angehörigenbeziehungen und erhebliche wirtschaftliche Interessen offen; die Leitung weist die Sache einer unbeteiligten Person zu. Betrifft der Konflikt die Leitung, bestimmt das Justizministerium eine unbefangene Vertretung nach vorher veröffentlichten Regeln.