ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Zuständigkeitskonflikte
§ 8 – Zuständigkeitskonflikte
Die Landesstaatsanwaltschaft führt für jeden Sachverhalt eine eindeutige Verfahrenskennung und vermeidet parallele Anklagen derselben Tat. Zuständigkeitswechsel werden mit Akten- und Fristenübergabe dokumentiert. Gerichtliche Zuständigkeitsstreitigkeiten bleiben nach GVG zu entscheiden.
Die Landesstaatsanwaltschaft führt für jeden Sachverhalt eine eindeutige Verfahrenskennung und vermeidet parallele Anklagen derselben Tat. Zuständigkeitswechsel werden mit Akten- und Fristenübergabe dokumentiert. Gerichtliche Zuständigkeitsstreitigkeiten bleiben nach GVG zu entscheiden.