ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Kontrolle
§ 7 – Kontrolle
Dienstaufsicht darf Gerichtsentscheidungen nicht ändern. Rechtsbehelfe gegen Einstellung und Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach StPO; organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie das Justizministerium. Über die Tätigkeit wird monatlich ausschließlich zusammengefasst berichtet.
Dienstaufsicht darf Gerichtsentscheidungen nicht ändern. Rechtsbehelfe gegen Einstellung und Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach StPO; organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie das Justizministerium. Über die Tätigkeit wird monatlich ausschließlich zusammengefasst berichtet.