ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Akten und Öffentlichkeit
§ 6 – Akten und Öffentlichkeit
Jedes Verfahren erhält eine nachvollziehbare Akte; Zugang und Geheimhaltung richten sich nach StPO und LDSG. Öffentliche Mitteilungen müssen Unschuldsvermutung und Persönlichkeitsrechte wahren. Eine Anklagebehauptung darf nicht als rechtskräftig festgestellte Schuld dargestellt werden.
Jedes Verfahren erhält eine nachvollziehbare Akte; Zugang und Geheimhaltung richten sich nach StPO und LDSG. Öffentliche Mitteilungen müssen Unschuldsvermutung und Persönlichkeitsrechte wahren. Eine Anklagebehauptung darf nicht als rechtskräftig festgestellte Schuld dargestellt werden.