ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Polizei und Richter
§ 5 – Polizei und Richter
Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge im Rahmen eigener gesetzlicher Befugnisse aus. Richterliche Maßnahmen beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht; sie darf richterliche Entscheidungen nicht ersetzen. Ermittler, Ankläger, Verteidiger und erkennender Richter müssen in derselben Sache personell getrennt sein.
Die Polizei führt rechtmäßige Ermittlungsaufträge im Rahmen eigener gesetzlicher Befugnisse aus. Richterliche Maßnahmen beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht; sie darf richterliche Entscheidungen nicht ersetzen. Ermittler, Ankläger, Verteidiger und erkennender Richter müssen in derselben Sache personell getrennt sein.