ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Weisungen
§ 4 – Weisungen
Fachliche Weisungen der staatsanwaltschaftlichen Leitung müssen rechtmäßig und aktenkundig sein. Das Justizministerium darf organisatorische und allgemeine rechtmäßige Vorgaben machen; politische Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einer bestimmten Person in einem einzelnen Verfahren sind ausgeschlossen. Erkennbar rechtswidrige Weisungen werden beanstandet und nicht ausgeführt.
Fachliche Weisungen der staatsanwaltschaftlichen Leitung müssen rechtmäßig und aktenkundig sein. Das Justizministerium darf organisatorische und allgemeine rechtmäßige Vorgaben machen; politische Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einer bestimmten Person in einem einzelnen Verfahren sind ausgeschlossen. Erkennbar rechtswidrige Weisungen werden beanstandet und nicht ausgeführt.