ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Objektivität
§ 3 – Objektivität
Belastende und entlastende Tatsachen werden gleichermaßen ermittelt. Bei konkretem Anfangsverdacht sind Ermittlungen einzuleiten; Einstellung, Anklage und Verletztenrechte richten sich nach StPO. Parteizugehörigkeit oder die Stellung eines Beschuldigten sind kein sachfremder Maßstab.
Belastende und entlastende Tatsachen werden gleichermaßen ermittelt. Bei konkretem Anfangsverdacht sind Ermittlungen einzuleiten; Einstellung, Anklage und Verletztenrechte richten sich nach StPO. Parteizugehörigkeit oder die Stellung eines Beschuldigten sind kein sachfremder Maßstab.