ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Leitung und Personal
§ 2 – Leitung und Personal
(1) Zum Staatsanwalt einschließlich des Generalstaatsanwalts darf künftig nur ernannt werden, wer die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG besitzt und persönlich geeignet sowie zuverlässig ist. Rechtmäßig bereits ernannte Staatsanwälte behalten ihren Status; eine nachträgliche Ausbildungs- oder Prüfungspflicht wird nicht begründet.
(2) Das Justizministerium schlägt geeignete Bewerber vor; Ernennung und Dienststatus richten sich nach BeamtG und Grundgesetz. Der Landespräsident ernennt auch den auf Vorschlag des Justizministeriums bestimmten Generalstaatsanwalt als Behördenleiter.
(3) Die Leitung verteilt Verfahren nach veröffentlichten sachlichen Regeln. Die Anerkennung einer juristischen Befähigung ersetzt keine Ernennung.
(1) Zum Staatsanwalt einschließlich des Generalstaatsanwalts darf künftig nur ernannt werden, wer die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG besitzt und persönlich geeignet sowie zuverlässig ist. Rechtmäßig bereits ernannte Staatsanwälte behalten ihren Status; eine nachträgliche Ausbildungs- oder Prüfungspflicht wird nicht begründet.
(2) Das Justizministerium schlägt geeignete Bewerber vor; Ernennung und Dienststatus richten sich nach BeamtG und Grundgesetz. Der Landespräsident ernennt auch den auf Vorschlag des Justizministeriums bestimmten Generalstaatsanwalt als Behördenleiter.
(3) Die Leitung verteilt Verfahren nach veröffentlichten sachlichen Regeln. Die Anerkennung einer juristischen Befähigung ersetzt keine Ernennung.