ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Anklage- und Einstellungsnachweise
§ 10 – Anklage- und Einstellungsnachweise
Anklage und Einstellung unterscheiden festgestellte Tatsachen, Verdacht und rechtliche Bewertung. Unbelegte öffentliche Beschuldigungen genügen nicht als Beweis. Gesetzliche Rechtsbehelfe der StPO werden vollständig mitgeteilt; eine organisatorische Beschwerde darf nicht als Ersatz für die gerichtliche Einstellungsprüfung verlangt werden.
Anklage und Einstellung unterscheiden festgestellte Tatsachen, Verdacht und rechtliche Bewertung. Unbelegte öffentliche Beschuldigungen genügen nicht als Beweis. Gesetzliche Rechtsbehelfe der StPO werden vollständig mitgeteilt; eine organisatorische Beschwerde darf nicht als Ersatz für die gerichtliche Einstellungsprüfung verlangt werden.