ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Besondere Schutzfälle
§ 9 – Besondere Schutzfälle
Kinder, staatenlose Personen und tatsächlich verfolgte Schutzsuchende erhalten eine individuelle Prüfung; fehlende Herkunftspapiere können durch andere glaubhafte Nachweise ersetzt werden. Einbürgerung kann bei besonders gewichtigen Schutzgründen auch vor Ablauf der siebentägigen Aufenthaltszeit erfolgen; die Gründe werden aktenkundig gemacht.
Kinder, staatenlose Personen und tatsächlich verfolgte Schutzsuchende erhalten eine individuelle Prüfung; fehlende Herkunftspapiere können durch andere glaubhafte Nachweise ersetzt werden. Einbürgerung kann bei besonders gewichtigen Schutzgründen auch vor Ablauf der siebentägigen Aufenthaltszeit erfolgen; die Gründe werden aktenkundig gemacht.