ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Aufenthalt und Antragsnachweis
§ 8 – Aufenthalt und Antragsnachweis
Für dieses Gesetz ist ein registrierter erlaubter Aufenthalt oder ein bereits rechtmäßig anerkannter Aufenthalt ausreichend. Eine Registrierungsverzögerung, die allein die Verwaltung verursacht hat, verkürzt nachgewiesene Aufenthaltszeiten nicht. Fehlende Dokumente können durch andere geeignete Nachweise ersetzt werden, soweit die Identität zuverlässig festgestellt werden kann.
Für dieses Gesetz ist ein registrierter erlaubter Aufenthalt oder ein bereits rechtmäßig anerkannter Aufenthalt ausreichend. Eine Registrierungsverzögerung, die allein die Verwaltung verursacht hat, verkürzt nachgewiesene Aufenthaltszeiten nicht. Fehlende Dokumente können durch andere geeignete Nachweise ersetzt werden, soweit die Identität zuverlässig festgestellt werden kann.