ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Übergang und Rechtsschutz
§ 7 – Übergang und Rechtsschutz
Rechtmäßig anerkannte bestehende Staatsbürger bleiben Staatsbürger. Aufenthaltsstatus, Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich ergänzend nach ihren besonderen Gesetzen. Gegen Entscheidungen sind Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO möglich.
Rechtmäßig anerkannte bestehende Staatsbürger bleiben Staatsbürger. Aufenthaltsstatus, Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich ergänzend nach ihren besonderen Gesetzen. Gegen Entscheidungen sind Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO möglich.