ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Verlust
§ 6 – Verlust
Die Staatsangehörigkeit endet durch freiwilligen Verzicht nur, wenn keine Staatenlosigkeit entsteht. Eine durch wesentliche vorsätzliche Täuschung erschlichene Einbürgerung darf binnen eines Monats ab Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Erwerb, nach Anhörung zurückgenommen werden; unbeteiligte Angehörige verlieren ihren Status nicht automatisch. Politische Strafausbürgerungen sind unzulässig.
Die Staatsangehörigkeit endet durch freiwilligen Verzicht nur, wenn keine Staatenlosigkeit entsteht. Eine durch wesentliche vorsätzliche Täuschung erschlichene Einbürgerung darf binnen eines Monats ab Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Erwerb, nach Anhörung zurückgenommen werden; unbeteiligte Angehörige verlieren ihren Status nicht automatisch. Politische Strafausbürgerungen sind unzulässig.