ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Urkunde und Nachweis
§ 5 – Urkunde und Nachweis
Erwerb und Datum werden im Bürgerregister eingetragen und durch eine zuordenbare Urkunde bestätigt. Die Staatsangehörigkeit entsteht ausschließlich nach den gesetzlichen Erwerbstatbeständen. Ein Registereintrag oder die Eröffnung eines elektronischen Verwaltungszugangs allein begründet sie nicht. Berichtigungen sind nach dem VwVfG vorzunehmen.
Erwerb und Datum werden im Bürgerregister eingetragen und durch eine zuordenbare Urkunde bestätigt. Die Staatsangehörigkeit entsteht ausschließlich nach den gesetzlichen Erwerbstatbeständen. Ein Registereintrag oder die Eröffnung eines elektronischen Verwaltungszugangs allein begründet sie nicht. Berichtigungen sind nach dem VwVfG vorzunehmen.