ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Prüfung
§ 4 – Prüfung
Die zuständige Einbürgerungsstelle des Innenministeriums entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen. Eine Ablehnung setzt fehlende gesetzliche Voraussetzungen oder konkrete erhebliche Sicherheitsbedenken wegen eigenen gewaltsamen verfassungsfeindlichen Handelns voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. Anhörung und Begründung sind erforderlich.
Die zuständige Einbürgerungsstelle des Innenministeriums entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen. Eine Ablehnung setzt fehlende gesetzliche Voraussetzungen oder konkrete erhebliche Sicherheitsbedenken wegen eigenen gewaltsamen verfassungsfeindlichen Handelns voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. Anhörung und Begründung sind erforderlich.