ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Einbürgerung
§ 3 – Einbürgerung
Auf Antrag wird eingebürgert, wer seit mindestens sieben Tagen rechtmäßig in der Republik wohnt, seine eindeutige Identität nachweist, die Verfassung anerkennt und die grundlegenden staatsbürgerlichen Regeln versteht. Minderjährige handeln durch ihre gesetzliche Vertretung. Bedürftigkeit und rechtmäßige politische Opposition sind keine Ablehnungsgründe.
Auf Antrag wird eingebürgert, wer seit mindestens sieben Tagen rechtmäßig in der Republik wohnt, seine eindeutige Identität nachweist, die Verfassung anerkennt und die grundlegenden staatsbürgerlichen Regeln versteht. Minderjährige handeln durch ihre gesetzliche Vertretung. Bedürftigkeit und rechtmäßige politische Opposition sind keine Ablehnungsgründe.