ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Geburt und Abstammung
§ 2 – Geburt und Abstammung
Ein Kind erhält die Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil falkenbergischer Staatsbürger ist. Ein in Falkenberg geborenes Kind erhält sie außerdem, wenn es sonst staatenlos wäre. Die Geburt und Abstammung sind im Bürgerregister nachvollziehbar festzustellen.
Ein Kind erhält die Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil falkenbergischer Staatsbürger ist. Ein in Falkenberg geborenes Kind erhält sie außerdem, wenn es sonst staatenlos wäre. Die Geburt und Abstammung sind im Bürgerregister nachvollziehbar festzustellen.