ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Staatsangehörigkeit
§ 1 – Staatsangehörigkeit
Die falkenbergische Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zur Republik. Alle Staatsbürger besitzen gleiche Rechte nach Verfassung und Gesetz.
Die falkenbergische Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zur Republik. Alle Staatsbürger besitzen gleiche Rechte nach Verfassung und Gesetz.