ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 25
§ 9 Einkommen und Vermögen
§ 9 – Einkommen und Vermögen
(1) Anzurechnen sind tatsächlich verfügbare Einnahmen nach Abzug notwendiger Erwerbsaufwendungen und gesetzlicher Abgaben. Zweckgebundene Hilfen, Schmerzensgeld und Leistungen dieses Gesetzes selbst werden nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Von eigenem Erwerbseinkommen bleiben zwanzig Prozent zusätzlich anrechnungsfrei, um Arbeitsaufnahme zu fördern.
(3) Geschützt bleiben notwendige Wohn- und Arbeitsausstattung, erforderliche Hilfsmittel und ein Geldbetrag in Höhe eines monatlichen Regelbedarfs. Maßgeblich ist der jeweils gesetzlich bestimmte Regelbedarf nach § 7.
(4) Nicht sofort verwertbares Vermögen rechtfertigt bei akutem Bedarf keine Leistungsverweigerung; bis zur Verwertung kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
(1) Anzurechnen sind tatsächlich verfügbare Einnahmen nach Abzug notwendiger Erwerbsaufwendungen und gesetzlicher Abgaben. Zweckgebundene Hilfen, Schmerzensgeld und Leistungen dieses Gesetzes selbst werden nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Von eigenem Erwerbseinkommen bleiben zwanzig Prozent zusätzlich anrechnungsfrei, um Arbeitsaufnahme zu fördern.
(3) Geschützt bleiben notwendige Wohn- und Arbeitsausstattung, erforderliche Hilfsmittel und ein Geldbetrag in Höhe eines monatlichen Regelbedarfs. Maßgeblich ist der jeweils gesetzlich bestimmte Regelbedarf nach § 7.
(4) Nicht sofort verwertbares Vermögen rechtfertigt bei akutem Bedarf keine Leistungsverweigerung; bis zur Verwertung kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden.