ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 25
§ 8 Unterkunft und besondere Bedarfe
§ 8 – Unterkunft und besondere Bedarfe
(1) Zusätzlich werden notwendige angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Angemessen ist die günstigste am jeweiligen Ort tatsächlich verfügbare, gesundheitlich geeignete Unterkunft.
(2) Liegen die bisherigen Kosten darüber, ist eine Senkung erst nach Hinweis und einer Übergangsfrist von einem Monat zumutbar und nur, wenn geeigneter Ersatz verfügbar ist.
(3) Notwendige einmalige Bedarfe, etwa Erstausstattung, behinderungsbedingte Hilfsmittel oder eine akute Notunterkunft, werden nachgewiesen zusätzlich übernommen.
(1) Zusätzlich werden notwendige angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Angemessen ist die günstigste am jeweiligen Ort tatsächlich verfügbare, gesundheitlich geeignete Unterkunft.
(2) Liegen die bisherigen Kosten darüber, ist eine Senkung erst nach Hinweis und einer Übergangsfrist von einem Monat zumutbar und nur, wenn geeigneter Ersatz verfügbar ist.
(3) Notwendige einmalige Bedarfe, etwa Erstausstattung, behinderungsbedingte Hilfsmittel oder eine akute Notunterkunft, werden nachgewiesen zusätzlich übernommen.