ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 25
§ 7 Regelbedarf und Berechnung
§ 7 – Regelbedarf und Berechnung
(1) Der monatliche Regelbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person 1.200 €. Notwendige angemessene Unterkunft, Heizung und gesetzliche besondere Bedarfe werden zusätzlich nach § 8 berücksichtigt; verfügbare anrechenbare Mittel werden nach §§ 9 und 10 abgezogen.
(2) Das Sozialamt veröffentlicht monatlich einen nachvollziehbaren Warenkorb und prüft die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Änderungen des Regelbedarfs bedürfen eines Gesetzes; die Regierung darf ihn nicht allein durch Verordnung kürzen.
(3) Nachgewiesene unvermeidbare notwendige Zusatzbedarfe, die der Regelbetrag nicht deckt, sind nach § 8 individuell zu ergänzen. Das Existenzminimum darf nicht durch fehlende Verwaltungsformulare oder Haushaltsansätze vereitelt werden.
(4) Bei Teilmonaten wird die Geldleistung nach Kalendertagen des betreffenden Monats berechnet. Der erste Anspruchstag ist der Tag des Antragseingangs; unaufschiebbare Hilfen bleiben unberührt.
(1) Der monatliche Regelbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person 1.200 €. Notwendige angemessene Unterkunft, Heizung und gesetzliche besondere Bedarfe werden zusätzlich nach § 8 berücksichtigt; verfügbare anrechenbare Mittel werden nach §§ 9 und 10 abgezogen.
(2) Das Sozialamt veröffentlicht monatlich einen nachvollziehbaren Warenkorb und prüft die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Änderungen des Regelbedarfs bedürfen eines Gesetzes; die Regierung darf ihn nicht allein durch Verordnung kürzen.
(3) Nachgewiesene unvermeidbare notwendige Zusatzbedarfe, die der Regelbetrag nicht deckt, sind nach § 8 individuell zu ergänzen. Das Existenzminimum darf nicht durch fehlende Verwaltungsformulare oder Haushaltsansätze vereitelt werden.
(4) Bei Teilmonaten wird die Geldleistung nach Kalendertagen des betreffenden Monats berechnet. Der erste Anspruchstag ist der Tag des Antragseingangs; unaufschiebbare Hilfen bleiben unberührt.