ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 25
§ 6 Grundsicherungsanspruch
§ 6 – Grundsicherungsanspruch
(1) Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus anrechenbarem Einkommen und verwertbarem Vermögen decken kann, erhält Grundsicherung.
(2) Zum notwendigen Bedarf gehören Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie, persönliche Mindestbedürfnisse und angemessene gesellschaftliche Teilhabe.
(3) Die Leistung entspricht dem nach § 7 bestimmten Bedarf zuzüglich anerkannter Zusatzbedarfe und Unterkunft abzüglich anrechenbarer Mittel. Sie darf nicht negativ sein.
(1) Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus anrechenbarem Einkommen und verwertbarem Vermögen decken kann, erhält Grundsicherung.
(2) Zum notwendigen Bedarf gehören Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie, persönliche Mindestbedürfnisse und angemessene gesellschaftliche Teilhabe.
(3) Die Leistung entspricht dem nach § 7 bestimmten Bedarf zuzüglich anerkannter Zusatzbedarfe und Unterkunft abzüglich anrechenbarer Mittel. Sie darf nicht negativ sein.