ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 25
§ 5 Amtsermittlung und Sozialgeheimnis
§ 5 – Amtsermittlung und Sozialgeheimnis
(1) Das Sozialamt ermittelt Bedarf und Anspruch von Amts wegen und berücksichtigt alle erreichbaren Beweise. Es darf nur für die Entscheidung erforderliche Angaben verlangen.
(2) Gesundheits- und Einkommensangaben sind vertraulich zu behandeln. Veröffentlichungen enthalten nur zusammengefasste oder anonymisierte Daten.
(3) Für Gesundheitsleistungen dürfen nur erforderliche Nachweise zum medizinischen Bedarf verlangt werden. Gesundheitsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Landesdatenschutzgesetz.
ZWEITER TEIL – Existenzsicherung
(1) Das Sozialamt ermittelt Bedarf und Anspruch von Amts wegen und berücksichtigt alle erreichbaren Beweise. Es darf nur für die Entscheidung erforderliche Angaben verlangen.
(2) Gesundheits- und Einkommensangaben sind vertraulich zu behandeln. Veröffentlichungen enthalten nur zusammengefasste oder anonymisierte Daten.
(3) Für Gesundheitsleistungen dürfen nur erforderliche Nachweise zum medizinischen Bedarf verlangt werden. Gesundheitsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Landesdatenschutzgesetz.
ZWEITER TEIL – Existenzsicherung