ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 25
§ 4 Antrag und Beratung
§ 4 – Antrag und Beratung
(1) Leistungen werden auf formlosen Antrag gewährt. Bei erkennbarer akuter Hilflosigkeit sind notwendige Soforthilfen auch ohne Antrag einzuleiten.
(2) Jeder Antrag ist unverzüglich mit Eingangsdatum zu bestätigen. Unzuständige Stellen leiten ihn weiter; der erste Eingang wahrt den Beginn des Anspruchs.
(3) Über Ansprüche, Nachweise und Rechtsbehelfe ist verständlich zu beraten. Behebbare Antragsmängel rechtfertigen keine sofortige Ablehnung.
(1) Leistungen werden auf formlosen Antrag gewährt. Bei erkennbarer akuter Hilflosigkeit sind notwendige Soforthilfen auch ohne Antrag einzuleiten.
(2) Jeder Antrag ist unverzüglich mit Eingangsdatum zu bestätigen. Unzuständige Stellen leiten ihn weiter; der erste Eingang wahrt den Beginn des Anspruchs.
(3) Über Ansprüche, Nachweise und Rechtsbehelfe ist verständlich zu beraten. Behebbare Antragsmängel rechtfertigen keine sofortige Ablehnung.