ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 25
§ 3 Zuständige Stellen
§ 3 – Zuständige Stellen
(1) Die Regierung bestimmt durch veröffentlichte Rechtsverordnung ein Sozialamt mit einer Geschäftsstelle für jede Kommune. Bis dahin nimmt das Innenministerium die Aufgaben des zentralen Sozialamts wahr.
(2) Die örtlichen Geschäftsstellen beraten, nehmen Anträge an und leisten akute Hilfe. Das zentrale Sozialamt bewilligt und zahlt Geldleistungen; eine doppelte Bewilligung ist auszuschließen.
(3) Die Rechtsverordnung darf Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten innerhalb dieses Systems regeln, aber keine Ansprüche, Beitragspflichten oder Leistungsbeträge abändern.
(1) Die Regierung bestimmt durch veröffentlichte Rechtsverordnung ein Sozialamt mit einer Geschäftsstelle für jede Kommune. Bis dahin nimmt das Innenministerium die Aufgaben des zentralen Sozialamts wahr.
(2) Die örtlichen Geschäftsstellen beraten, nehmen Anträge an und leisten akute Hilfe. Das zentrale Sozialamt bewilligt und zahlt Geldleistungen; eine doppelte Bewilligung ist auszuschließen.
(3) Die Rechtsverordnung darf Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten innerhalb dieses Systems regeln, aber keine Ansprüche, Beitragspflichten oder Leistungsbeträge abändern.