ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 25
§ 23 Übergang und Inkrafttreten
§ 23 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(2) Bestehende rechtmäßige Bewilligungen gelten bis zu ihrem Ablauf fort. Günstigere Ansprüche nach diesem Gesetz werden auf Antrag geprüft; rückwirkende Kürzungen allein wegen der Neuregelung sind ausgeschlossen.
(3) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten veröffentlicht die Regierung die Finanzierungsübersicht zum festgelegten Regelbedarf und zum ersten Warenkorb. Gesetzliche Ansprüche entstehen unabhängig von einer verspäteten Veröffentlichung.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(2) Bestehende rechtmäßige Bewilligungen gelten bis zu ihrem Ablauf fort. Günstigere Ansprüche nach diesem Gesetz werden auf Antrag geprüft; rückwirkende Kürzungen allein wegen der Neuregelung sind ausgeschlossen.
(3) Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten veröffentlicht die Regierung die Finanzierungsübersicht zum festgelegten Regelbedarf und zum ersten Warenkorb. Gesetzliche Ansprüche entstehen unabhängig von einer verspäteten Veröffentlichung.