ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 25
§ 22 Schutz und Übertragbarkeit
§ 22 – Schutz und Übertragbarkeit
Existenzsichernde Leistungen dürfen weder abgetreten noch gepfändet werden. Unberechtigte Doppelzahlungen bleiben nach § 19 rückforderbar. Der Anspruch endet mit Wegfall der Voraussetzungen, nicht allein mit einem politischen Amtswechsel.
Existenzsichernde Leistungen dürfen weder abgetreten noch gepfändet werden. Unberechtigte Doppelzahlungen bleiben nach § 19 rückforderbar. Der Anspruch endet mit Wegfall der Voraussetzungen, nicht allein mit einem politischen Amtswechsel.