ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 25
§ 21 Finanzierung und Kontrolle
§ 21 – Finanzierung und Kontrolle
(1) Leistungen werden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Republik stellt die für gesetzliche Ansprüche notwendigen Mittel bereit; fehlende Haushaltsansätze beseitigen den Anspruch nicht.
(2) Sozialabgaben und Pflichtbeiträge dürfen nur durch ein gesondertes Gesetz mit bestimmter Bemessungsgrundlage und Höhe eingeführt werden.
(3) Das Sozialamt berichtet der Volksversammlung monatlich über Gesamtaufwand, Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ohne personenbezogene Angaben.
(1) Leistungen werden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Republik stellt die für gesetzliche Ansprüche notwendigen Mittel bereit; fehlende Haushaltsansätze beseitigen den Anspruch nicht.
(2) Sozialabgaben und Pflichtbeiträge dürfen nur durch ein gesondertes Gesetz mit bestimmter Bemessungsgrundlage und Höhe eingeführt werden.
(3) Das Sozialamt berichtet der Volksversammlung monatlich über Gesamtaufwand, Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ohne personenbezogene Angaben.