ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 25
§ 20 Widerspruch und Sozialrechtsschutz
§ 20 – Widerspruch und Sozialrechtsschutz
(1) Gegen Bescheide kann binnen sieben Tagen Widerspruch beim Sozialamt erhoben werden. Bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat.
(2) Über den Widerspruch entscheidet binnen sieben Tagen eine unbefangene, an der Ausgangsentscheidung nicht beteiligte Person.
(3) Klage, Untätigkeitsklage und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Erste Instanz ist die zuständige Fachabteilung des Amtsgerichts, Berufungsinstanz das Landgericht und Revisionsinstanz das Oberlandesgericht Falkenberg. Der Landesgerichtshof ist nach Maßgabe des LGG für angenommene Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zuständig.
(4) Sozialleistungsverfahren und gerichtliche Verfahren sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Notwendiger Rechtsbeistand wird bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht bereitgestellt.
(5) Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung neuer Leistungen bewirkt keine automatische Bewilligung. Existenzsichernder gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit möglich.
FÜNFTER TEIL – Finanzierung und Schluss
(1) Gegen Bescheide kann binnen sieben Tagen Widerspruch beim Sozialamt erhoben werden. Bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat.
(2) Über den Widerspruch entscheidet binnen sieben Tagen eine unbefangene, an der Ausgangsentscheidung nicht beteiligte Person.
(3) Klage, Untätigkeitsklage und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Erste Instanz ist die zuständige Fachabteilung des Amtsgerichts, Berufungsinstanz das Landgericht und Revisionsinstanz das Oberlandesgericht Falkenberg. Der Landesgerichtshof ist nach Maßgabe des LGG für angenommene Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zuständig.
(4) Sozialleistungsverfahren und gerichtliche Verfahren sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Notwendiger Rechtsbeistand wird bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht bereitgestellt.
(5) Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung neuer Leistungen bewirkt keine automatische Bewilligung. Existenzsichernder gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit möglich.
FÜNFTER TEIL – Finanzierung und Schluss